4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie anzuweisen, eine rechtsgenügliche Abklärung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3-