schwerde S. 13). Der Bericht äussere sich auch nicht zum Zeitraum von April 2019 bis Juli 2020, als die Beschwerdeführerin in einer anderen Wohnung mit ihren beiden Töchtern und ohne ihren Lebenspartner gelebt habe. Der Bericht erweise sich als unvollständig und damit nicht voll verwertbar (vgl. Beschwerde S. 14).