Hinsichtlich der behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht vom 28. Juni 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. März 2021. Darin hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt bestehe seit Mai 2018 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 16.25 % (VB 124 S. 6).