5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsgrade gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Annahme einer 40%igen Erwerbsund 60%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall bis am 31. März 2021 und einer 55%igen Erwerbs- und 45%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall ab dem 1. April 2021 (VB 153 S. 6 f.). Hinsichtlich der behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht vom 28. Juni 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. März 2021.