Gleichwohl seien auch diese in aller Regel ausreichend gut behandelbar gewesen und würden keine eigenständige quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (VB 120.6 S. 17). Soweit Dr. med. F. zudem seine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer Dekonditionierung und psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt (VB 138 S. 10 f.), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sowohl eine Dekonditionierung wie auch ein Befund, welcher in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine hinreichende Erklärung findet, keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen