Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es sodann grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Massgebend ist in erster Linie, ob ein Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), was vorliegend gemäss den vorangehenden Ausführungen zutrifft.