eine günstige Tätigkeit sei, bei der die im Gutachten erwähnten Einschränkungen relativ gut berücksichtigt werden könnten. Hingegen werde der relevante Zusammenhang mit den weichteilrheumatischen Beschwerden und der psychischen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer psychosozial belastenden Situation, überhaupt nicht berücksichtigt. Dies führe zur Diskrepanz zwischen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die er festgelegt habe, und derjenigen des Gutachtens (VB 138 S. 10).