Zudem liege eine Differenz in der Beurteilung der Persönlichkeitsaspekte vor (VB 138 S. 8) und eine Zusammenschau der verschiedenen Krankheitsbilder habe im psychiatrischen Gutachten nicht stattgefunden. Nach der aktuellen Erfahrung sei eine Arbeit zu 40 % die obere Grenze, bei der die Beschwerdeführerin ihr Gleichgewicht aufrechterhalten könne, ohne dass noch zusätzliche Stressoren dazukommen würden (VB 138 S. 9).