4.4.1.1. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 30. August 2021 fest, auf das ZVMB-Gutachten könne nur sehr bedingt abgestellt werden. Die Aussage des psychiatrischen Gutachters beruhe auf einer einmaligen, dreistündigen Untersuchung. Insbesondre sei auch keine Fremdanamnese erhoben worden, sondern nur auf die Zusammenfassung der Aktenlage abgestellt worden. Eine Testung der kognitiven Funktionen wäre zudem ebenfalls wünschenswert gewesen (VB 138 S. 7). In der Anamnese gebe es mindestens drei klar abgegrenzte depressive Episoden (ca. 2004, 2015 bis Mitte 2016, Mitte 2018 bis Anfang 2019).