In der Konsensbeurteilung wurde diesbezüglich festgehalten, es würden leichte Inkonsistenzen vorliegen. Diese hätten sich beispielsweise auch im Hinblick der subjektiven Angaben der Beeinträchtigungen in der Selbstbeurteilungsskala BDI gezeigt, wo sich die Beschwerdeführerin mit einem Summenscore von 19 als mittelgradig depressiv dargestellt habe, sich andererseits aber im klinischen Status und in der Fremdbeurteilungsscala HAMD-21 mit insgesamt fünf Punkten eben keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung von klinischer Relevanz gefunden hätten (VB 120.1 S. 8).