Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. med. D. auch ausreichend damit auseinander, weshalb im konkreten Fall auf die Ergebnisse der Hamilton Depressions-Skala und nicht auf diejenigen des BDI abzustützen sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.). So führte er aus, die Auswertung des BDIs ergebe bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtsummenwert von 19. Der Wert korreliere nicht mit dem klinischen Befund und dem Ergebnis des HAMD-21, in welchen sich aktuell keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergeben würden (VB 120.5 S. 16). In der Konsensbeurteilung wurde diesbezüglich festgehalten, es würden leichte Inkonsistenzen vorliegen.