gehalten hat, ein zukünftiger Arbeitsplatz sollte keine stärkeren psychosozialen Belastungen und eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre aufweisen (vgl. Beschwerde S. 11 f.; VB 120.5 S. 19 f.), und dass empfohlen werde, die bisherige Behandlung fortzuführen (vgl. Beschwerde S. 13; VB 120.5 S. 21). Nur, weil eine Tätigkeit diese Merkmale aufweisen sollte und die Weiterführung einer Therapie empfohlen wird, kann nicht daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin damit auch quantitativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre.