4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das ZVMB-Gutachten widerspreche den von den behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten diametral und sei daher zumindest teilweise nicht verwertbar. In psychiatrischer und rheumatologischer bzw. orthopädischer Hinsicht würden die gestellten Diagnosen, die Prognosen und die Schlussfolgerungen nicht klar und substantiiert begründet, sie würden sich als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen und die Gutachter hätten sich nicht genügend mit den in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten der behandelnden Fachärzte auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).