Interdisziplinär wurde im ZVMB-Gutachten vom 17. November 2020 festgehalten, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin dürfe als idealadaptierte Tätigkeit bewertet werden. Im Rahmen des Unfallereignisses vom Dezember 2016 (Auffahrunfall, VB 46 S. 1) könne maximal für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ab dann habe sicherlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei vermehrtem Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit resultieren können. Während der Hospitalisation in Q. im Dezember 2018 und Januar 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.