Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21.12.2022 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückzuweisen. 2. Es sei A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-