1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem ihr Leistungsbegehren vom 24. Januar 2016 mangels Vorliegens eines invalidisierenden, langandauernden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 25. September 2017 abgewiesen worden war – am 13. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der ZVMB GmbH, Bern [ZVMB], vom 17. November 2020).