2.4. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt erkannte, erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt aufgrund dieser Ausführungen im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt, da keine umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).