Neu stünden fachärztlich rheumatologisch unterschiedliche Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Raum. Zudem sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin instabil, da noch diverse Operationen zur Diskussion stünden. Es seien weitere medizinische Abklärungen zur Komplettierung der medizinischen Aktenlage seit 2021 notwendig (vgl. VB 118).