Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin daraufhin weitere medizinische Unterlagen zu den geltend gemachten Beschwerden ein. Die Beschwerdegegnerin legte diese dem RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vor, welcher in der Aktennotiz vom 7. Februar 2024 ausführte, dass die medizinische Aktenlage bezüglich des Bewegungsapparats in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2023 nur partiell aufgearbeitet worden sei und diverse medizinische Leiden erst im Beschwerdeverfahren aktenkundig geworden seien. Neu stünden fachärztlich rheumatologisch unterschiedliche Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Raum.