Facharztrichtungen betreffe, angemessen zu beurteilen. Nicht berücksichtigt habe die Beschwerdegegnerin insbesondere das Karpaltunnelsyndrom, die Morton-Neuralgie, die fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen am Knie, die Atembeschwerden, das Tinitusleiden, die Hypertonie, das Schlafapnoesyndrom, das chronische Schmerzsyndrom und die psychischen Beschwerden (VB 103 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin beschränkte in der Folge die Beurteilung des RAD auf die Einschätzung bezüglich der Augenerkrankung (siehe Aktennotiz von Dr. med. B._____ vom 26. Oktober 2023 in VB 104).