2.3. Die Beschwerdeführerin teilte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit, dass sie nebst der Augenproblematik, zu welcher einzig die RAD-Ärztin Dr. med. B._____, welche als Fachärztin für Innere Medizin weder zur Beurteilung des Augenleidens noch des Schmerzsyndroms etc. fachkompetent sei, zusätzlich an weiteren gesundheitlichen Beschwerden leide. Die Ergebnisse der rheumatologischen Zusatzabklärung durch RAD-Arzt Dr. med. C._____ würden ebenfalls nicht überzeugen und auch Dr. med. C._____ sei als Facharzt für Innere Medizin (mit einer rheumatologischen Zusatzausbildung) nicht fachkompetent, die vielschichtige Gesundheitsproblematik der Beschwerdeführerin, welche diverse weitere