2.4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, die nunmehrige Verfügung der Beschwerdegegnerin entspreche höchstens dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, womit es sich einzig (aber immerhin) um einen Antrag an das Versicherungsgericht handle, die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Eventualantrag gutzuheissen. Sie ersuchte das Versicherungsgericht, diesem Antrag zu entsprechen. 2.5. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Antrag samt Begründung festhalte, und beantragte, ihren Eventualantrag gemäss Rechtsbegehren gutzuheissen.