Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG sind nämlich nur dauernde erhebliche Schädigungen der Integrität entschädigungspflichtig. Eine solche ist dem Bericht von Arzt D._____ nicht zu entnehmen. Damit begründet der Bericht vom 6. Oktober 2023 keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.2. und 5.3. hiervor). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung damit zu Recht verneint. 5.5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.