Der Kreisarzt med. pract. B._____ kam jedoch unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten, der Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2023, in Kenntnis der bildgebenden Unterlagen und der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bestehe. Die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden damit bereits umfassend -9-