5.4. Der Arzt D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 demgegenüber aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einem Integritätsschaden zwischen 16-18 % und 20-22 % auszugehen. Dieser Wert ergebe sich einerseits aus der Konsultation der qualifizierten Literatur und andererseits aus seiner subjektiven Erfahrungskomponente. Es müsse in die Beurteilung auch das subjektive Leiden miteinbezogen werden, das in den ersten 92 Tagen als mässig bis schwer und in der anschliessenden Rekonvaleszenzzeit als mässig bis mittelschwer einzuschätzen sei (BB 6 S. 8).