Darin wurde festgehalten, bei vorbestehender, leichter bis mässiger medialbetonter Gonarthrose links sowie bei leichter bis mässiger Femoropatellararthrose sowie bei keiner funktionellen Einschränkung des linken Kniegelenkes und keinen Instabilitätszeichen derselben bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung. Sollte es im weiteren Verlauf zu einer Zunahme der Gonarthrose links kommen, sei die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (VB 138 S. 5).