5.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023. Darin wurde festgehalten, bei vorbestehender, leichter bis mässiger medialbetonter Gonarthrose links sowie bei leichter bis mässiger Femoropatellararthrose sowie bei keiner funktionellen Einschränkung des linken Kniegelenkes und keinen Instabilitätszeichen derselben bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung.