Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.) wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Angesichts des Umstandes, dass das hypothetische Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.), hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.