weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist demnach davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 8. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss per 31. Juli 2023 mit Einstellung der Heilbehandlungs- und der Taggeldleistungen ist damit nicht zu beanstanden.