Soweit der behandelnde Arzt C._____ in seinem Bericht vom 9. November 2023 schliesslich eine Zustandsverschlechterung bestätigte (vgl. BB 4), ist festzuhalten, dass er diese in keiner Weise begründet und keine neuen Befunde aufführt. Damit vermag der Bericht vom 9. November 2023 keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ zu begründen.