Das Vorhandensein unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch über den 31. Juli 2023 hinaus und die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit werden damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und lassen sich den medizinischen Akten übereinstimmend entnehmen. Insgesamt liegt jedoch keine medizinische Stellungnahme vor, der sich bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2023 die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. E. 2. hiervor). Soweit der behandelnde Arzt C._____