Darauf, dass über den 31. Juli 2023 hinaus von weiteren therapeutischen Massnahmen betreffend die Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre oder eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehen würde, lassen auch die nach der kreisärztlichen Beurteilung erstellten Berichte der behandelnden Ärzte nicht schliessen. Darin wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht vollständig genesen sei (Bericht Ärztin B._____ vom 11. August 2023 [vgl. Beschwerdebeilage {BB} 2], Bericht Arzt C._____ vom 11. September 2023 [vgl. BB 3], Bericht von Arzt D._____ vom 6. Oktober 2023 [vgl. BB 6], Bericht von Arzt C.