Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract. B._____ umfassend untersucht und dieser begründete in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 nachvollziehbar und schlüssig, dass von weiteren Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1. hiervor). Diese Beurteilung von med. pract.