4.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss (siehe E. 2) nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig oder vollständig erholt oder dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract.