forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf seine behandelnden Ärzte vor, er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden immer noch arbeitsunfähig und habe sich nie vollständig erholt. Es sei ihm daher das Taggeld bis zu seiner vollständigen Genesung zu bezahlen (vgl. Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 7. März 2024).