Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei für den Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht nicht mehr geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils (kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, seltenes Besteigen von Treppen und keine Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen auf die linke untere Extremität) ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 138 S. 5).