2.3. Mit Replik vom 7. März 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. Juli 2023 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat.