Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.508 / lf / sc Art. 75 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 15. Oktober 2021 am 12. Oktober 2021 beim Abladen eines Lieferwa- gens ausrutschte und sich am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegeg- nerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fragli- chen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische und berufliche Abklärungen und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2023 schloss sie den Fall ab und stellte die Heilkosten- und Taggeldleis- tungen per 31. Juli 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erho- bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2023 fristgerecht Be- schwerde. Darin sowie mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Dezember 2023 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 31. Juli 2023 hin- aus. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente sowie eine angemessene In- tegritätsentschädigung zuzusprechen oder ein Gerichtsgutachten zu ver- anlassen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 7. März 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte weitere Unter- lagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 20. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. Juli 2023 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. 2. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos- sen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand- lung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vo- rübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Eine namhafte Besserung muss zudem nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). -4- 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2023 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2023. Darin hielt med. pract. B._____ unter "Diagnosen" Folgendes fest (VB 138 S. 4): "Restbeschwerdesymptomatik des linken Kniegelenkes bei - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mit Quadrizepssehne ohne Knochen vom 28.02.2022 bei VKB- und HKB- Läsion mit begleitender komplexer medialer Meniskusläsion und fort- geschrittener vorbestehender Varusgonarthrose links bei - Status nach einem Kniegelenksdistorsionstrauma vom 12.10.2021" Med. pract. B._____ führte zudem aus, aktuell handle es sich aus unfall- chirurgischer Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei für den Be- schwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht nicht mehr geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils (kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine Ar- beiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, seltenes Besteigen von Treppen und keine Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen auf die linke untere Extremität) ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 138 S. 5). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- -5- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf seine be- handelnden Ärzte vor, er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden immer noch arbeitsunfähig und habe sich nie vollständig erholt. Es sei ihm daher das Taggeld bis zu seiner vollständigen Genesung zu bezahlen (vgl. Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 7. März 2024). 4.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss (siehe E. 2) nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig oder vollständig erholt oder dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Mass- nahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr er- wartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract. B._____ um- fassend untersucht und dieser begründete in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 nachvollziehbar und schlüssig, dass von weiteren Behandlun- gen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbe- dingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdefüh- rer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsun- fähig, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1. hiervor). Diese Beurteilung von med. pract. B._____ beruht auf Bild- gebungen und verschiedenen persönlichen Untersuchungen, unter ande- rem seiner kreisärztlichen Untersuchung, und wurde unter Berücksichti- gung der Vorakten sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden abgegeben. Die Beurteilung steht sodann auch in Überein- stimmung mit den weiteren medizinischen Akten. So hielten insbesondere Oberarzt C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, und Chefarzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Bericht vom 3. März 2023 zum Röntgen des linken Knies vom 23. Januar 2023 (VB 129 S. 2) fest, es bestehe ein praktisch unveränderter Befund im Vergleich zu den Aufnahmen vom 21. Juli 2022 (VB 88 S. 2) bei fortgeschrittener, varusbetonter Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmäle- rung medialseitig (VB 125 S. 2). Die gesamte Situation sowie die möglichen Therapieoptionen seien mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Die genannten Beschwerden würden im Rahmen einer aktivierten Varus- gonarthrose interpretiert. Grundsätzlich wäre die Implantation einer Knieto- talprothese indiziert. Bei dem jungen Beschwerdeführer werde aber -6- empfohlen, abzuwarten. Als Behandlungsalternative könnte eine Umstel- lungsosteotomie der proximalen Tibia diskutiert werden. Dies möchte der Beschwerdeführer zurzeit abwarten. Aufgrund der Beschwerden seien aus ihrer Sicht schwere körperliche Arbeiten nicht möglich. Auch nach einer Im- plantation einer Knietotalprothese wären die Arbeiten auf dem Bau deutlich eingeschränkt (VB 125 S. 3). Darauf, dass über den 31. Juli 2023 hinaus von weiteren therapeutischen Massnahmen betreffend die Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre oder eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit bestehen würde, lassen auch die nach der kreisärztlichen Beurtei- lung erstellten Berichte der behandelnden Ärzte nicht schliessen. Darin wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht voll- ständig genesen sei (Bericht Ärztin B._____ vom 11. August 2023 [vgl. Be- schwerdebeilage {BB} 2], Bericht Arzt C._____ vom 11. September 2023 [vgl. BB 3], Bericht von Arzt D._____ vom 6. Oktober 2023 [vgl. BB 6], Be- richt von Arzt C._____ vom 9. November 2023 [vgl. BB 4]; vgl. auch Be- richte Klinik H._____ vom 13. und 29. Juni sowie 8. und 29. August 2023, eingereicht mit Stellungnahme vom 7. März 2024 und BB 5). Das Vorhandensein unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch über den 31. Juli 2023 hinaus und die Arbeitsunfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit werden damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und lassen sich den medizinischen Akten übereinstimmend entnehmen. Insgesamt liegt jedoch keine medizinische Stellungnahme vor, der sich bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2023 die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. E. 2. hiervor). Soweit der behandelnde Arzt C._____ in seinem Bericht vom 9. November 2023 schliesslich eine Zustandsverschlechte- rung bestätigte (vgl. BB 4), ist festzuhalten, dass er diese in keiner Weise begründet und keine neuen Befunde aufführt. Damit vermag der Bericht vom 9. November 2023 keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ zu begründen. 4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medi- zinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine -7- weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist dem- nach davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbeding- ten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 8. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallab- schluss per 31. Juli 2023 mit Einstellung der Heilbehandlungs- und der Taggeldleistungen ist damit nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberech- nung (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.) wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Angesichts des Umstandes, dass das hypothetische Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.), hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren mit Verweis auf den Bericht des Orthopäden D._____ vom 6. Oktober 2023 vor, es sei ihm eine Integritäts- entschädigung zur Abgeltung der Folgen des erlittenen Unfalls zu leisten (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023). 5.2. 5.2.1. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich aus- schliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abs- trakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Un- fallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinwei- sen). 5.2.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritäts- entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in -8- einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vor- kommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integ- ritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritäts- schäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211). 5.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023. Darin wurde festgehalten, bei vorbestehender, leichter bis mässiger medialbeton- ter Gonarthrose links sowie bei leichter bis mässiger Femoropatellararth- rose sowie bei keiner funktionellen Einschränkung des linken Kniegelenkes und keinen Instabilitätszeichen derselben bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung. Sollte es im weiteren Ver- lauf zu einer Zunahme der Gonarthrose links kommen, sei die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzu- passen (VB 138 S. 5). 5.4. Der Arzt D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 demgegenüber aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einem Integri- tätsschaden zwischen 16-18 % und 20-22 % auszugehen. Dieser Wert er- gebe sich einerseits aus der Konsultation der qualifizierten Literatur und andererseits aus seiner subjektiven Erfahrungskomponente. Es müsse in die Beurteilung auch das subjektive Leiden miteinbezogen werden, das in den ersten 92 Tagen als mässig bis schwer und in der anschliessenden Rekonvaleszenzzeit als mässig bis mittelschwer einzuschätzen sei (BB 6 S. 8). Der Kreisarzt med. pract. B._____ kam jedoch unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten, der Befunde anlässlich der kreisärztli- chen Untersuchung vom 8. Mai 2023, in Kenntnis der bildgebenden Unter- lagen und der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bestehe. Die unfallbedingten Ein- schränkungen des Beschwerdeführers wurden damit bereits umfassend -9- berücksichtigt. Der Arzt D._____ führte hingegen weder eine einlässliche Begründung für seine abweichende Einschätzung auf, noch nahm er Bezug auf die geltenden Suva-Tabellenrichtwerte (vgl. E. 5.2.2. hiervor) und es ist ausweislich seines Berichtes auch nicht ersichtlich, ob sich seine Beurtei- lung ausschliesslich auf den unfallbedingten Gesundheitsschaden des Be- schwerdeführers beschränkt. Dem in Italien praktizierenden Arzt D._____ sind offensichtlich die nach Schweizer Recht geltenden Anspruchsvoraus- setzungen für eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 5.2.1. hiervor) nicht be- kannt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG sind nämlich nur dauernde erhebliche Schädigungen der Integrität entschädigungspflichtig. Eine solche ist dem Bericht von Arzt D._____ nicht zu entnehmen. Damit begründet der Bericht vom 6. Oktober 2023 keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.2. und 5.3. hiervor). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegne- rin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädi- gung damit zu Recht verneint. 5.5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker