12 = Fr. 65'322.10) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'262.40 (Fr. 105'584.50 - Fr. 65'322.10) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 38 % entspräche (Fr. 40'262.40 / Fr. 105'584.50 x 100 = 38.13 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit am Ergebnis eines rentenanschliessenden Invaliditätsgrades nichts änderte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 5.5. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) ist damit jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen. - 10 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.