C]). Mangelnde berufliche Ausbildung und allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.; 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2).