Da gestützt auf das SMAB-Gutachten (vgl. E. 4.3. hiervor) von keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten neuropsychologischen Defiziten auszugehen ist (VB 50.6 S. 8), rechtfertigt sich diesbezüglich auch kein leidensbedingter Abzug. Des Weiteren wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung einer solchen in des Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 148 V 174 E. 6.3).