5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei ihm aufgrund der sich aus dem neuropsychologischen SMAB-Teilgutachten ergebenden erheblichen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 4 f.). -8-