Da sich bei Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den sich aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 ergebenden Bruttolohn statt auf den Lohn, den die Arbeitgeberin angegeben (VB 15) und auf welchen die Beschwerdegegnerin abgestellt hat (VB 56 S. 9) – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird –, nichts am Ergebnis ändern würde, kann offengelassen werden, welcher der beiden Löhne effektiv massgebend ist.