5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Bemessung des Valideneinkommens sei nicht auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), sondern auf den Lohnausweis abzustellen. Im Jahr 2019 habe er ein Bruttoeinkommen von Fr. 114'239.00 erzielt. Davon seien die Familienzulagen von insgesamt Fr. 9'750.00 in Abzug zu bringen. Die Lohnreduktion infolge Krankheit von Fr. 196.50 sei hingegen zum Bruttolohn zu addieren. Es resultiere damit ein Bruttolohn von Fr. 104'685.50 (Beschwerde S. 3 f.).