Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 ist demnach seit dem 24. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von den Gutachtern der SMAB definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 50.1 S. 5 f.).