klärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3; 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).