Der psychiatrische Gutachter der SMAB gelangte aufgrund der erhobenen Befunde zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Dissimulation bestünden und der Beschwerdeführer keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung aufweise. Aufgrund dessen befand er die als klar negative Antwortverzerrung bewerteten Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung als für die psychiatrische Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. VB 50.3 S. 10).