Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde nicht möglich sei, seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (VB 50.6 S. 7 f.). Der psychiatrische Gutachter der SMAB gelangte aufgrund der erhobenen Befunde zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Dissimulation bestünden und der Beschwerdeführer keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung aufweise.