In der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden, welche die festgestellten Auffälligkeiten erklären könnten, gezeigt. Eine zuverlässige Interpretation der vom Beschwerdeführer erbrachten – vorwiegend unterdurchschnittlichen – Testleistungen sei vor dem Hintergrund des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhaltens nicht möglich. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde nicht möglich sei, seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (VB 50.6 S. 7 f.).