4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden und gestützt darauf von einer 100%i- gen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Er macht indes geltend, die neuropsychologische Untersuchung habe eine erhebliche Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt, welcher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.).